In den ersten beiden Teilen dieser Reihe wurden die Bundesligisten beleuchtet, die ihren Spielbetrieb bisher noch nicht ausgegliedert haben sowie die Bundesligisten, die ihren Spielbetrieb bereits ausgegliedert haben und Anteile an den Gesellschaften veräußert haben. Neben diesen 28 Vereinen gibt es sechs weitere Vereine, die den Spielbetrieb zwar ausgegliedert aber noch keine Anteile veräußert haben:
- Bundesliga
- 1. FC Köln (GmbH & Co. KGaA)
- Borussia Mönchengladbach (GmbH)
- SV Werder Bremen (GmbH & Co. KGaA)
- Bundesliga
- DSC Arminia Bielefeld (GmbH & Co. KGaA)
- FC Würzburger Kickers (AG)
- SpVgg Greuther Fürth (GmbH & Co. KGaA)
Die Abkürzung GmbH steht für Gesellschaft mit beschränkter Haftung, KGaA für Kommanditgesellschaft auf Aktien und AG für Aktiengesellschaft. Die Wahl der KGaA als Gesellschaftsform dient hauptsächlich der Haftungsbegrenzung. Unabhängig von der konkreten Gesellschaftsform handelt es sich in allen sechs Fällen um Kapitalgesellschaften, an denen der Verein (e.V.) jeweils noch mit 100 Prozent beteiligt ist. Dass heißt, der e.V. ist alleiniger Gesellschafter und der Verein bzw. dessen Mitglieder sind weiterhin die Besitzer ihres Fußballclubs.
Der Verein bzw. seine Vertreter können demnach ihren Willen gegenüber der Kapitalgesellschaft durchsetzen. Somit hat der Vorstand des Vereins ein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der Kapitalgesellschaft. Die Möglichkeit der Mitsprache durch die Mitglieder kann an dieser Stelle allerdings eingeschränkt werden. Zwar ist der Vorstand eines e.V. auch weiterhin gegenüber den Vereinsmitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet, die Geschäftsführer oder der Vorstand einer Kapitalgesellschaft allerdings in der Regel nur indirekt. Auch in diesem Fall entscheidet die jeweils konkrete Rechtsform bzw. die Satzung.
Das operative Tagesgeschäft rund um den professionellen Spielbetrieb liegt in der Kapitalgesellschaft und ist dem direkten Einflussbereich der Mitglieder entzogen. Dennoch gibt es Möglichkeiten, dass gewisse Entscheidungen nur nach Zustimmung der Mitglieder getroffen werden dürfen. Die Satzung unseres Vereins gilt dabei zu Recht als vorbildlich. Beispielsweise wurde mit dem Mitgliederrat ein Gremium geschaffen, welches unabhängig vom Vorstand eine Kontrollfunktion wahrnehmen kann und zugleich über den „Gemeinsamen Ausschuss“ einen gewissen Einfluss auf Entscheidungen der Spielbetriebsgesellschaft ausüben kann. Trotz der eventuellen Ausgliederung des professionellen Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft können Vereinsmitglieder nicht nur direkt in dem Verein mitwirken sondern indirekt auch in der ausgegliederten Kapitalgesellschaft.
In diesem Zusammenhang verweisen wir erneut auf unsere ausführliche Stellungnahme zu RB Leipzig und zitieren an dieser Stelle die Passage über Mitgliederrechte:
„Gerne verweisen die Leipziger Verantwortlichen auf die Auslastung des Stadions und man kann nicht behaupten, dass RB Leipzig kein bzw. nur ein geringes Interesse weckt. Insbesondere im Osten mobilisiert RB Leipzig die Fußballfans. Natürlich geschieht dies nicht im selben Maße wie der 1. FC Köln dies im Rheinland tut. Doch der eigentliche Unterschied liegt darin, dass FC-Fans ohne Probleme Teil Ihres Vereins werden können. Über 80.000 Mitglieder im 1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V. sprechen diesbezüglich eine deutliche Sprache. In Leipzig beläuft sich die Zahl der Fördermitglieder hingegen nur auf ca. 600 Personen. Der Unterschied zwischen Mitgliedern und Fördermitgliedern besteht im nicht vorhandenen Stimmrecht, das in Leipzig nur einem exklusiven Personenbereich von 17 Personen vorbehalten ist. Nach deutschem Vereinsrecht ist die Mitgliederversammlung das oberste Organ eines jeden Vereins. Die Macht geht also von den Mitgliedern aus. Sie wählen beispielsweise den Vorstand und etwaige Kontrollgremien. Diese Möglichkeit zur Partizipation wird in Leipzig bewusst beschränkt. Dies geschieht zum einen über einen sehr hohen Mitgliedsbeitrag von 800 Euro und eine einmalige Aufnahmegebühr von 100 Euro. Zum anderen gibt es weitere hohe Hürden für die Aufnahme als stimmberechtigtes bzw. ordentliches Mitglied. Leider gibt es diesbezüglich keine näheren Informationen, da die Satzung des RasenBallsport Leipzig e.V. nicht öffentlich einsehbar ist. Zudem gibt es beispielsweise keine Möglichkeit über ein Formular auf der Homepage dem Verein als ordentliches Mitglied beizutreten. Lediglich Formulare zum Beitritt als förderndes Mitglied für 100, 500 oder 1.000 Euro Jahresbeitrag sind online zu finden. Diese Mitgliedschaften beinhalten allerdings kein Stimmrecht. Mit Abschluss einer fördernden Mitgliedschaft muss man übrigens die Satzung und alle weiteren Ordnungen akzeptieren. Die Satzung des 1. FC Köln sieht hingegen vor, dass jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr nicht nur stimmberechtigt ist, sondern auch die Möglichkeit hat, im Rahmen der Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Das Demokratieverständnis könnte also unterschiedlicher nicht sein.
Der Grund für die Struktur bei RB Leipzig liegt darin, dass der Verein de facto ein Teil der Konzernstruktur des österreichischen Getränkeherstellers Red Bull ist, und die Konzernführung auch die Kontrolle behalten möchte. Sämtliche Mitglieder stehen oder standen daher auch in engen beruflichen Beziehungen zu Red Bull. Über weitere Gremien des Vereins ist öffentlich so gut wie nichts bekannt. Zu Beginn dieses Jahres wurde aber publik, dass ein förderndes Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt worden ist. Selbstverständlich geschah dies erst nach einer längeren Bewerbungsprozedur und einer Prüfung durch den sogenannten Ehrenrat. Über die Personen und die Struktur der Gremien ist öffentlich nur sehr wenig bekannt. Die Vereins- bzw. Konzernführung legt in diesem Zusammenhang äußersten Wert auf Diskretion.
Anders ausgedrückt, sind diese Strukturen in hohem Maße intransparent. Mittlerweile wurde der Spielbetrieb der Profifußballer in Leipzig zudem ausgegliedert und der Einfluss von Red Bull durch den Kauf von Kapitalanteilen weiter zementiert. Auch in Köln ist der Spielbetrieb ausgegliedert und der Einfluss der Mitglieder ist somit nicht mehr unmittelbar, sondern nur noch mittelbar möglich. Diese mittelbaren Einflussmöglichkeiten sind aber durch eine demokratische und öffentliche Satzung festgeschrieben. Der Mitgliederrat wird direkt durch die Mitglieder gewählt und entsendet zwei seiner Mitglieder in den Gemeinsamen Ausschuss, der über die wesentlichen Entscheidungen der ausgegliederten Kapitalgesellschaft entscheidet. Eine wirksame Kontrolle durch die Mitglieder wird somit ermöglicht. Zudem werden sämtliche Gremien transparent auf der Homepage vorgestellt. Drückt man es in einem Besitzverhältnis aus, so gehört der 1. FC Köln seinen Mitgliedern; in Leipzig ist das Verhältnis umgekehrt. Die Zuschauer dienen dem Konzern als Kulisse, als unmündiges Beiwerk seiner Inszenierungen. Scheinbar gibt es bei den Verantwortlichen auch eine große Angst vor mündigen und kritischen Fans. In diesem Zusammenhang fallen dann Begrifflichkeiten wie „Übernahme der Macht“ und „chaotische Zustände“. Damit diskreditieren die Leipziger Verantwortlichen nicht nur alle Sympathisanten ihres Konstrukts, sondern die gesamte Basis des Volkssports Fußball. Ehrenamtliches Engagement und Mitbestimmung prägen und prägten die Vereine schließlich seit über einem Jahrhundert und diese Basis besteht nicht aus finanzstarken Konzernen, die aus Marketinggründen den Fußball als Bühne für ihr Produkt nutzen wollen.“