Pressespiegel

Die Zweiklassengesellschaft der Strafverfolgung

Vorfälle in Wolfsburg

17. April 2018 Kommentare deaktiviert für Da ist das Ding! Kölsche Klüngel

Da ist das Ding!

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Ein Paket, das es in sich hatte. Und das in vielerlei Hinsicht.

Es war die langersehnte Nachricht des Rechtsanwalts der Kölner Fanszene, Tobias Westkamp, die er für alle Beteiligten ziemlich unerwartet verkünden durfte. Die Nachricht über die Lieferung eines Pakets der Kölner Staatsanwaltschaft. Doch so unerwartet diese Lieferung auch war, so erfreulich war auch ihr Inhalt. Geliefert wurde nämlich die Schwenkfahne der Wilden Horde, die im Zuge einer Lagerraum-Durchsuchung im Müngersdorfer Stadion durch die Polizei im Mai vergangenen Jahres, nach einem Heimspiel gegen die TSG Hoffenheim, sichergestellt wurde. Es folgte ein Rechtsstreit mit der Staatsanwaltschaft, die verzweifelt versucht hat, die Schwenkfahne durch eine gerichtliche Beschlagnahmeanordnung behalten zu dürfen. Nachdem sowohl das Kölner Amts- als auch Landgericht die Anträge der Staatsanwaltschaft verworfen haben, gelangte die Fahne zurück zu ihrem rechtmäßigen Besitzer, der Wilden Horde.

Doch bevor die Fahne geliefert wurde, sorgten die Begründungsversuche der Staatsanwaltschaft teilweise für Schmunzeln innerhalb der Fanszene.

Angefangen damit, dass der Antrag auf Beschlagnahme der Fahne auf ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen Beleidigung zum Nachteil von Dietmar Hopp gestützt wurde, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft auch noch „erheblich“ gewesen sein soll, warf man darüber hinaus auch mit Begriffen wie „Fan-Ehre“ um sich, anhand derer festzumachen sei, dass angeblich alle vermeintlichen Täter aus dem Kreis der Wilden Horde stammen sollten, weil man ja eine Schwenkfahne wegen dieser „Fan-Ehre“ nicht an Mitglieder anderer Gruppen weitergeben würde.

Bereits in Bezug auf das der Sicherstellung zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung attestierte das Amtsgericht, dass die Sicherstellung unverhältnismäßig gewesen ist. Auch die Behauptung der Staatsanwaltschaft, von der Fahne gehe eine Gefahr aus, weil sich jederzeit wieder Leute unter ihr unkenntlich machen könnten und insoweit eine zunehmende „Fan-Unkultur“ festzustellen sei, sah man beim Amtsgericht nicht als erfüllt geschweige denn als ausreichend an. Und auch die „Fan-Ehre“, wonach sich außerdem alle Mitglieder der Wilden Horde jegliches Verhalten anderer einzelner Mitglieder zurechnen lassen müssten, wurde vom Gericht (der Wahrnehmung nach mit Fragezeichen auf der Stirn) als nicht belegbare Spekulation der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft – mit weiteren nicht wirklich nachvollziehbaren Argumenten und Vergleichen mit anderen Fällen – Beschwerde ein. Nachdem das Amtsgericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen hat, musste sich das Landgericht mit dem Begehren der Staatsanwaltschaft, die Fahne behalten zu können, befassen. Doch auch hier scheiterte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Anliegen, die Fahne endgültig zu beschlagnahmen. Denn auch das Landgericht, das noch nicht mal zur Frage der Verhältnismäßigkeit kam, schmetterte jegliches Vorbringen aus verschiedenen Gründen ab und gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Beschlagnahme der Fahne nicht in Betracht kommt.

Am Ende stand also eine rechtswidrige Sicherstellung der Fahne durch die Polizei Köln sowie der erfolglose Versuch der Staatsanwaltschaft, in zwei Instanzen die Beschlagnahme anordnen zu lassen, da. Höhepunkt war dann letztlich auch der Zeitpunkt der Rückgabe. Die Fahne gelangte nämlich exakt in der Woche zurück an die Wilde Horde, in der das Auswärtsspiel bei der TSG Hoffenheim bevorstand. Ein Timing der Staatsanwaltschaft, das man sich nicht besser hätte vorstellen können.